Allgemeine Reisebedingungen

die unten stehenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreisen des Sportverein der Naturfreunde Hessen, mit  Sitz in Frankfurt am Main e.V. auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden, ab dem 01.07.2018. 

Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

Die Reisen des Sportverein der Naturfreunde sind im Allgemeinen NICHT barrierefrei, wenn doch wird das in der Ausschreibung ausdrücklich erwähnt.

Jeder Teilnehmer an Reisen des Sportverein der Naturfreunde willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Reise , ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild-, Film,- Video-, und Tonaufnahmen der Teilnehmer  zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und nutzen zu lassen. 

1. Anmeldung

1.1. Mit der Anmeldung wird der Sportverein der Naturfreunde Hessen, mit  Sitz in Frankfurt am Main e. V. (im folgenden Sportverein der Naturfreunde genannt) der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser allgemeinen Reisebedingungen verbindlich angeboten.  Die Anmeldung soll mit einem Vordruck des Sportvereins der Naturfreunde erfolgen. Der Vertrag kommt mit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger des Sportverein der Natur- freunde zustande, sofern der*die Teilnehmer*in nicht Anspruch auf eine Reise- bestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.2. Mit der Reisebestätigung durch den Sportverein der Naturfreunde  wird ein Reisesicherungsschein versandt. Name und Kontaktdaten des Kundengeld- absicherers sind dem Sicherungsschein zu entnehmen.

1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Sportverein der Naturfreunde vor, an das sich der Sport-verein der Naturfreunde 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält.   Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Sportverein der Naturfreunde bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und die vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der*die Teilnehmer*in innerhalb dieser Frist dem Sportverein der Naturfreunde die Annahme erklärt.

1.4. Die vom Sportverein der Naturfreunde gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

1.5. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 4, 5 und 6 möglich.

2. Zahlung des Reisepreises

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen,nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde.  Mit Vertragsabschluss wird der Sicherungsschein ausgehändigt.  Die Zahlung des Reisepreises ist bis zu dem im jeweiligen Rechnungsschreiben festgelegten Termin fällig, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 6.1. genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Leistet der*die Teilnehmer*innen die Zahlung des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Sportverein der Naturfreunde zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, die gesetzlichen informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des*der Teilnehmer*in besteht, so ist der Sportverein der  Naturfreunde berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.

3. Leistungen, Leistungsänderungen

3.1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Ausschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Sportverein der Naturfreunde.

3.2. Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reise- leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Sportverein der  Naturfreunde  nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.   Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Sportverein der Naturfreunde verpflichtet sich, den*die Teilnehmer*in über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.  Bei erheblichen Änderungen der wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben ist der*die Teilnehmer*in berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Sportverein der Naturfreunde eine solche Reise angeboten hat. Der*die Teilnehmer*in hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der*der Teilnehmer*in gegenüber dem  Sportverein der Naturfreunde nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als an genommen.

Hierüber ist der*die Teilnehmer*in in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

4. Abmeldung/Rücktritt durch den*die Teilnehmer*in

4.1. Der*die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt soll auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden

4.2. Tritt der*die Teilnehmer*in vom Vertrag zurück oder tritt er*sie die Reise nicht an, so steht dem Sportverein der Naturfreunde eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem Sportverein der Naturfreunde zu vertreten ist, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reise- veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.  Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Sportverein der Naturfreunde sowie abzüglich dessen, was der Sportverein der Naturfreunde durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

bis 30 Tage vor Reisebeginn 10%
29 – 22 Tage vor Reisebeginn 25%
21 – 15 Tage vor Reisebeginn 50%
14 – 7 Tage vor Reisebeginn 70%
ab 6 Tage vor Reisebeginn 90%.

Der*die Teilnehmer*in hat die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen, dass dem Sportverein der Naturfreunde im konkreten Fall ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.3. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne Reiserück -trittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, der Platz wird für den gesamten Buchungszeitraum freigehalten. In diesem Fall bleibt der*die Reiseteilnehmer*in zur vollen Bezahlung des Teilnehmer*innenbeitrages verpflichtet. Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

4.4. Innerhalb einer angemessenen Frist bis zum Reisebeginn  kann der*die Teilnehmer*in auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner*ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Sportverein der Naturfreunde nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Sportverein der Naturfreunde kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.  Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der*die ursprüngliche Teilnehmer*in dem Sportverein der Naturfreunde als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Der Sportverein der Naturfreunde hat dem*der Teilnehmer*in einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

4.5. Der Sportverein derNaturfreunde behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Sportverein der Naturfreunde nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Sportverein der Naturfreunde verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

4.6. Der Sportverein der Naturfreunde ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der*die Teilnehmer*in einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen, nicht von dem Sportverein der Naturfreunde zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers*der Teilnehmerin auf anteilige Rückerstattung. Die Naturfreundejugend zahlt an den*die Teilnehmer*in jedoch ersparte Aufwendungen, unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale, zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Sportverein der Naturfreunde zurückerstattet worden sind.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Sportverein der Naturfreunde

6.1. Der  Sportverein der Naturfreunde kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer*innenzahl vor Reisebeginn nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmer*innenzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem*der Teilnehmer*in spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist an gibt.  Der Rücktritt kann spätestens erklärt werden 

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer zwischen zwei und sechs Tagen
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteil- nehmer*innenzahl nicht erreicht werden kann, hat der Sportverein der Naturfreunde  unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Sportverein der Naturfreunde unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des*der Teilnehmers*in auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

6.2. Der Sportverein der Naturfreunde kann den Reisevertrag kündigen, wenn der*die Teilnehmer*in ungeachtet einer Abmahnung der Seminar- oder Freizeitleitung die Veranstaltung nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Seminar- und Freizeitarbeit des Sportverein der Naturfreunde oder gegen die Weisungen der Veranstaltungsleitung verstößt. Die Veranstaltungsleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung von dem Sportverein der Naturfreunde bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen; bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers*der Teilnehmerin den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält die Naturfreundejugend den vollen Anspruch auf den Reisepreis (siehe Ziffer 5.).

6.3. Der Sportverein der Naturfreunde ist verpflichtet, den*die Teilnehmer*in über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmer*innenzahl oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

6.4. Aus Sicherheitsgründen (z.B. Wetter, Lawinengefahr) kann ein Reiseprogramm geändert oder abgebrochen werden (z.B. Wetterlage, Lawinengefahr, mangelnde Fähigkeiten der Teilnehmer*innen). Die Entscheidung trifft die Kursleitung. Auf die Regelung unter Punkt 3.2 wird ausdrücklich Bezug genommen. Es entsteht kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises.

7. Recht des Teilnehmers*der Teilnehmerin beim Eintritt außergewöhnlicher Umstände während der Reise 

7.1. Ist die geplante Rückbeförderung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Sportverein der Naturfreunde die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Teilnehmers*der Teilnehmerin für höchstens drei Nächte zu tragen. Handelt es sich bei dem*der Teilnehmer*in um eine Person mit eingeschränkter Mobilität, um eine Schwangere, um eine*n unbegleitete*n Minderjährige*n oder um eine Person mit besonderem medizinischen Betreuungsbedarf, so kann sich der Sportverein der Naturfreunde nicht auf die Höchstgrenze von drei Nächten berufen.

7.2. Der  Sportverein der Naturfreunde hat im Falle außergewöhnlicher Umstände eine besondere Beistandspflicht, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Hat der*die Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Sportverein der Naturfreunde Ersatz der Aufwendungen beanspruchen.

8. Haftung des Sportverein der Naturfreunde

8.1. Der Sportverein der Naturfreunde haftet für die gewissenhafte Freizeitvor -bereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

8.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem*der Teilnehmer*in hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Sportverein der Naturfreunde  insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebe- stätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.  Der Sportverein der Naturfreunde haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der*die Teilnehmer*in ausdrücklich hinzuweisen ist und die auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des Sportverein der Naturfreunde für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers*der Teilnehmerin nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2. Der Sportverein der Naturfreunde haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Ausstellungen, Stadtführungen, etc.) und die in der Beschreibung der Reisemaßnahme und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als solche so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den*die Teilnehmer*in erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Sportvereines der Naturfreunde sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9.3. Der Sportverein der Naturfreunde haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers*der Teilnehmerin die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Bildungsstätte ursächlich war.

10. Mitwirkungspflicht

10.1. Der*die Teilnehmer*in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der*die Teilnehmer*in ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Freizeitleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der*die Teilnehmer*in schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung in der Regel nicht ein.

10.2. Der*die Teilnehmer*in kann bei einem Reisemangel, der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Reisemangel die Reise kündigen, wenn der Sportverein der Naturfreunde eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt wird. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers*der Teilnehmerin gerechtfertigt ist.

10.3. Der*die Teilnehmer*in kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

a) ist vom Reisenden verschuldet
b) ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Sportverein der Naturfreunde nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
c) wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der*die Teilnehmer*in auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung verlangen. Wenn der Sportverein der Naturfreunde zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

11. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der*die Teilnehmer*in gegenüber dem Sportverein der Naturfreunde geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.   Vertragliche Ansprüche verjähren zwei Jahre (§651j BGB) nach dem vertraglichen Reiseende. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Der Sportverein der Naturfreunde weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreit –beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Sportverein der Naturfreunde den*die Teilnehmer*in hierüber in geeigneter Form.  Der Sportverein der Naturfreunde weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Für alle Auslandsreisen ist ein gültiger Reisepass/Personalausweis bzw. Kinderausweis erforderlich.

12.2. Der Sportverein der Naturfreunde informiert über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes. Über etwaige Änderungen werden die Teilnehmer*innen, sobald diese bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.

12.3. Für die Beschaffung der Reisedokumente und vorgeschriebenen Impfungen ist der*die Teilnehmer*in alleine verantwortlich, ebenso wie für die Einhaltung von Devisen- und Zollvorschriften.

12.4. Sollten trotz der dem*der Teilnehmer*in erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, sodass der*die Teilnehmer*in deshalb die Reise nicht antreten kann, ist der Sportverein der  Naturfreunde  berechtigt, den*die Teilnehmer*in mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2. zu belasten.

13. Versicherungen

13.1. Der Sportverein der Naturfreunde hat das Insolvenzrisiko durch eine Insolvenzschutzversicherung abgesichert. Der Sicherungsschein, der dem*der Teilnehmer*in mit der Anmeldebestätigung zugeschickt wird, verbrieft einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung. 

13.2. Der Sportverein der Naturfreunde empfiehlt den Teilnehmer*innen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und weist auf die Möglichkeit weiterer Versicherungen in Form von Reiseversicherungspaketen hin.

13.3. Die Teilnahme an unseren Touren / Reisen, die mit besonderen Risiken wie zum Beispiel

  • Absturzgefahr
  • Lawinen
  • Steinschlag
  • Spaltensturz
  • Höhenkrankheit
  • Kälteschäden etc.

verbunden sind, erfolgt auf eigene Gefahr.

Wir haften insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung wird dringend empfohlen.

14. Datenschutz

Die dem Sportverein der Naturfreunde zur Verfügung gestellten Daten werden EDV-mäßig gespeichert. Dies erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der Maßgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Sportverein der Naturfreunde und dem*der Teilnehmer*in richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Gerichtsstand des Sportverein der Naturfreunde ist Frankfurt am Main